About this episode
In dieser Episode soll es darum gehen, wer, wann, wie ein Urheberrecht erhält und es nutzen kann. Im Zweifel sogar postmortal. Oder eben nicht. Auch geht es darum, wie lange ein Urheberrecht aus wissenschaftlicher Sicht sinnvoll ist. Und sogar Hitler hat es in die Sendung geschafft.Shownotes
Programmcode ist ein immaterielles Wirtschaftsgut -> jeder Programmierer sollte ein Grundverständnis für Immaterialgüterrecht haben (neben Urheberrecht auch Patentrecht, Markenrecht, etc.)
obligatorische Vorbemerkungen
Wir sind keine Rechtsanwälte. Das hier ist keine Rechtsberatung.
Fokus auf das deutsche Recht (insbesondere nicht auf das Copyright der englischen Rechtstradition)
insbesondere Fokus auf das UrhG, daneben noch zum Beispiel das KunstUrhG (Recht am eigenen Bild) oder das ArbnErfG (Arbeitnehmererfindungen)
erste Facette: Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 UrhG: "Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist."
§ 13 UrhG: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk." (aber keine Pflicht)
§ 14 UrhG: "Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."
im Allgemeinen nicht übertragbar, aber insb. für Computerprogramme § 69b UrhG: "Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist."
zweite Facette: Verwertungsrecht in §§ 15 ff. UrhG
Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrag/Aufführung/Vorführung, Sendung, Bearbeitung/Umgestaltung, Verfilmung, etc.
meistens Übertragung dieser Rechte, zum Beispiel bei Büchern auf Verlage oder bei Filmen auf Verleiher
Schranken des Urheberrechts: §§ 44a ff. UrhG
Rechtspflege, Barrierefreiheit, Gebrauch bei religiösen Feierlichkeiten, Sc