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unzulässige Zwischenverallgemeinerung (Art 123 (2) EPÜ) / Verspätung im Einspruchsverfahren und Verletzung des rechtlichen Gehörs
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 2314/22 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Inhaltlich geht es um ein Hörgerät mit RF-Antenne und die Frage, wie weit Anspruchsmerkmale aus konkreten Ausführungsbeispielen verallgemeinert werden dürfen. Die Kernproblematik im Einspruchsverfahren ist die Zwischenverallgemeinerung, verfahrensrechtlich wird die Verspätung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren relevant, wobei sich insbesondere die Frage stellt, wann eine Nichtzulassung eines Hilfsantrags während der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren das rechtliche Gehör der Patentinhaberin verletzt..
Erfindung
Ausgangspunkt ist eine RF-Antenne (Radiofrequenz-Antenne), die in einem Hörgerät eingesetzt wird. Die beanspruchte Lösung betrifft insbesondere die Integration der RF-Antenne zusammen mit weiteren elektrischen Komponenten in einem gemeinsamen Gehäuse, ohne störende Interferenzen. Im Anspruch spielen unter anderem die Anordnung von Antennenelement und Leitungen in/auf einem Substrat sowie die Einbindung in eine Signalverarbeitungseinheit eine zentrale Rolle.
Kernproblematik
Zentrale Rechtsfrage im Einspruchsverfahren war die Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung in Form von Zwischenverallgemeinerungen und das Verspätungsregime im Einspruchsverfahren. Im Beschwerdeverfahren stehen zusätzlich die Zulässigkeit von Anträgen nach Nichtzulassung in erster Instanz sowie die Behandlung später Änderungen, insbesondere in Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einspruchsabteilung.
Prüfungs- und Einspruchsverfahren
Ausgangspunkt der Anmeldung war ursprünglich eine RF-Antenne (Radiofrequenzantenne), die in einem Hörgerät eingesetzt werden soll. Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurde der Anspruch jedoch erheblich umgestellt: Statt einer Antenne „als solcher“ wurde schließlich ein Hörgerät (Hearing Aid) mit einer bestimmten Anordnung mehrerer Komponenten beansprucht, wobei etliche Merkmale aus der Beschreibung und den Figuren geschöpft wurden.
Während des Einspruchsverfahrens kam es zu einem Vertreterwechsel auf Seiten der Patentinhaberin. Dies war ursächlich dafür, dass die Patentinhaberin erst sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag und neue Hilfsanträge einreichte, also nach Ablauf der Frist gemäß Regel 116 EPÜ. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dann - nach der Auffassung der Patentinhaberin neue - Einwände hinsichtlich der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung diskutiert, die den einzigen zugelassenen neuen Hilfsantrag betrafen.
Am Ende der mündlichen