About this episode
Wenn ein Anspruchsmerkmal aufgrund der Beschreibung unter G1/24 breiter ausgelegt wird und ein im Beschwerdeverfahren verspätete eingereichter Hilfsantrag unter Art 13 (2) VOBK dennoch zugelassen wird
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die Entscheidung T 1849/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Fokus steht, wie die Beschwerdekammer die G 1/24 im konkreten Fall anwendet und dadurch ein scheinbar klar formuliertes Anspruchsmerkmal anhand der Beschreibung breiter auslegt. Auch diskutiert wird die Zulassung eines Hilfsantrags, der ausschließlich auf den unabhängigen Verfahrensanspruch abzielte, in der dritten Konvergenzphase des Beschwerdeverfahrens.
Erfindung und technischer Hintergrund
Technisch geht es um die Erkennung und Beherrschung von Schlingerbewegungen (Fishtailing) eines Anhängers. Das Kernproblem liegt darin, gefährliche Oszillationen von „normalen“ lateralen Bewegungen zu unterscheiden, etwa bei Kurvenfahrt oder bewusstem Schlangenlinienfahren. Die erfindungsgemäße Lösung kombiniert Messgrößen wie Querbeschleunigung und eine Winkelgrößenänderung, um zwischen oszillatorischem Ereignis und nicht-gefährlicher seitlicher Auslenkung zu differenzieren und daraus Stabilitätsmaßnahmen (typischerweise Bremsen) abzuleiten.
Zentrales Merkmal ist, dass die Winkelgeschwindigkeit um den Anlenkpunkt gemessen wird (“angular rate sensor positioned and configured to measure the rate of angular trailer deflection about the hitch pivot”).
Kernproblematik
Zentral ist die Anspruchsauslegung dieses zentralen Merkmals für die Beurteilung der Neuheit. Die Beschwerdekammer sieht - im Unterschied zur Einspruchsabteilung - nach Anwendung der G 1/24 bei der Beurteilung der Neuheit unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung eine breitere Auslegung als richtig an. Daneben wird auch die Zulassung eines verspätet eingereichten Hilfsantrags gem Art. 13(2) VOBK relevant.
Prüfungs- und Einspruchsverfahren
Das Patent wurde erteilt und im Einspruch erfolgreich verteidigt. Im Einspruchsverfahren wurde jedoch neuer Stand der Technik eingeführt, der eine Sensorik am Anhänger mit einer Schwellenwertlogik zur Erkennung von Oszillation offenbart (D4). Die Einspruchsabteilung bestätigte zunächst die Neuheit, insbesondere weil D4 aus ihrer Sicht die Messung „about the hitch pivot point“ nicht offenbart. Der Einsprechende legte Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde die Auslegung des zentralen Merkmals unter dem Eindruck von G 1/24 zum entscheidenden Punkt.
Beschwerdeverfahren
Die Kammer akzeptiert, dass bei einer isolierten, wörtlichen