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Fehlende Figuren im Druckexemplar und eine nicht erfolgreiche Beschwerde dagegen
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 178/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024 die eine (verspätete) Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss betrifft.
Die dem Patent zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Halbleiter-Chip mit einer speziellen Schichtstruktur, die eine besonders gute Wärmeabfuhr ermöglichen soll. Es handelt sich um eine Euro-PCT-Anmeldung, die vorzeitig eingeleitet wurde, wobei im Rahmen der Einleitung geändert Patentansprüche und Beschreibungsersatzseiten eingereicht wurden; die Figuren der PCT Anmeldung wurden nicht geändert.
Am Ende des Erteilungsverfahrens wurde eine Mitteilung nach R 71(3) EPÜ erlassen, wobei die Figuren weder im Druckexemplar enthalten noch in der Mitteilung erwähnt wurden. Dieser Fehler wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erkannt und der zur Erteilung vorgesehenen Fassung wurde durch das Setzen der entsprechenden Handlungen zugestimmt.
Eine Timeline der Ereignisse:
20.05.2022 Regel 71(3) Mitteilung mit Durckexemplar ohne Zeichnungen
25.08.2022 Erteilungsbeschluss
21.09.2022 Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung
(04.11.2022 Ablauf der Beschwerdefrist)
(04.01.2023 Ablauf der Beschwerdebgründungsfrist)
05.01.2023 Fehlende Figuren vom Italienischen Patentamt beanstandet
23.01.2023 tatsächliche Einreichung der Beschwerde & Beschwerdebegründung
14.02.2023 Mitteilung über den Rechtsverlust durch die Beschwerdekammer
02.03.2023 Antrag auf Wiedereinsetzung (mit allgemeiner Begründung)
08.05.2023 negative Vorläufige Meinung der Beschwerdekammer
01.10.2023 Umstände der Wiedereinsetzung werden in Schriftsatz mitgeteilt
11.10.2023 mündliche Verhandlung
Im Endeffekt wird entschieden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig ist und die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Das erteilte Patent bleibt damit ohne die Figuren.
Um nicht in diese Situation zu kommen, wären die fehlenden Figuren bestenfalls bereits bei der Durchsicht des Druckexemplars aufgefallen, sodass das Patent niemals ohne Figuren erteilt worden wäre. Selbst wenn dieser Fehler passiert wäre, hätte eine (rechtzeitige) Beschwerde gegebenenfalls Erfolg gehabt. Um eine Wiedereinsetzung rechtzufertigen, muss einerseits alle den Umständen nach gebotene Sorgfalt eingehalten werden und muss es andererseits objektive Umstände oder Hindernisse gegeben haben, die den Vertreter von der Wahrung einer Frist abgehalten haben.
weiterführende Links
Entscheidungstext T 178/23
Entscheidungstext T 178/23