T 1550/23 - Türanordnung (Prioritätsverlust / Zwischenverallgemeinerung) [IP Guests #2]

T 1550/23 - Türanordnung (Prioritätsverlust / Zwischenverallgemeinerung) [IP Guests #2]

32:06 Feb 26, 2026
About this episode
Gast: Tobias Fox - Wenn die Priorität verloren geht und die eigene parallele Anmeldung zum Stolperstein wird In dieser Folge ist Patentanwalt Tobias Fox zu Gast bei Michael Stadler und bespricht die Entscheidung T 1550/23. Ein Hauptaspekt der Entscheidung beschäftigt sich mit dem unscheinbaren Wort „neben“. Die Beschwerdekammerentscheidung zeigt, wie das Schöpfen einer scheinbar harmlosen räumlichen Relation aus der Beschreibung zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führen kann. Zugleich illustriert der Fall eine seltene Konstellation, in der eigener Stand der Technik aus einer parallelen nationalen Anmeldung durch eine nicht wirksam beanspruchte Priorität tödlich für ein europäisches Patent sein kann. Erfindung Gegenstand ist eine Türanordnung mit verdeckt verbautem Türband (Scharnier), bei der der Türflügel in der Schließstellung optisch möglichst bündig mit der Türlaibung abschließt. Im Anspruch spielen dabei insbesondere eine in der Laibung versenkte Bandanordnung, eine Ausnehmung im Spiegelabschnitt, eine Blende zur Abdeckung der Ausnehmung sowie (in Hilfsanträgen) ein zusätzlicher Abdeckbügel zur teilweisen Füllung/Abdeckung verbleibender Öffnungen eine Rolle. Kernproblematik Im Verfahren verdichten sich die Streitpunkte auf drei Kernthemen: Erstens die Wirksamkeit der Priorität und damit die Frage, ob zwischenveröffentlichter eigener Stand der Technik (D3), dessen Anmeldetag dem Prioritätstag entspricht, als Stand der Technik relevant wird. Zweitens die unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ) beim Schöpfen aus der Beschreibung: Sind alle Varianten des Merkmal, dass sich der Türflügel „neben“ der Zarge befindet, durch die Ursprungsoffenbarung gedeckt ist . Drittens die erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) ausgehend von D3 und die unterschiedlichen Sichtweisen der Einspruchsabteilung und der Beschwerdekammer. Verfahrensverlauf Das Streitpatent wurde nach Einschränkungen im Prüfungsverfahren erteilt und anschließend von einem Wettbewerber angegriffen. Zentrale Diskussion im Einspruchsverfahren war die Frage der Priorität: Weil die Priorität nicht wirksam griff, wurde die deutsche Vorveröffentlichung D3 (aus eigenem Hause) als Stand der Technik relevant. Nachdem die Einspruchsabteilung den Hilfsantrag 2 für gewährbar erachtete, gingen beide Parteien in die Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren nahm die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurück und beschränkte sich auf die Verteidigung der aufrecht erhaltenen Fassung. Die Beschwerdekammer gelangte zur Überzeugung, dass die aufrecht erhaltene Fassung unzulässig zwischenverallgemeinert war und dass keiner der anhängigen Hilfsanträge den Erfordernissen des EPÜ genügte.
Select an episode
0:00 0:00