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(versuchte) Beitritt(e) zum Einspruchsverfahren (Art 105 EPÜ) - Ein Drama in drei Akten
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung T 1286/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus der in weiterer Folge die Vorlage zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/24 entsprungen ist. Der Fall betrifft in technischer Hinsicht ein Gesichtsreinigungsgerät. Viel spannender sind jedoch die rechtlichen Aspekte, die den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren gem Art 105 EPÜ betreffen, insbesondere, wann eine negative Feststellungsklage als "erhoben" gilt.
Die Erfindung
Die Erfindung betrifft einen elektrischen Haut- und Gesichtsreiniger, mit der die Haut gereinigt, gepeelt und auch massiert werden kann. Beansprucht ist im Wesentlichen eine Silikon-Außenfläche mit zwei unterschiedlichen Seiten. Auf der ersten Seite sind feine und dicke Noppen zur Hautreinigung und auf der
zweiten Seite sind glatte Rippen oder Punkte zur Massage der Haut angeordnet. Weiters umfasst der Gesichtsreiniger einen oszillierenden, steuerbaren Motor, der diese Bürstenflächen in Vibration versetzt.
Timeline der Ereignisse
09.09.2020 Ende der Einspruchsfrist - Einsprechende legt fristgerecht Einspruch ein;
23.08.2022 Abmahnung - Aufforderung zur Unterlassung an vermeintlichen Verletzer;
23.11.2022. Erste Beitrittserklärung aufgrund der Abmahnung;
20.02.2023 Einbringung der negativen Feststellungsklage in Deutschland;
02.03.2023 Zweite Beitrittserklärung basierend auf einer negative Feststellungsklage;
10.03.2023 Mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren;
09.05.2023 Schriftliche Entscheidung im Einspruchsverfahren - Beitritt(e) unzulässig;
15.05.2023 Zustellung der negativen Feststellungsklage an den Patentinhaber mit Sitz in Schweden;
23.06.2023 Empfangsbestätigung durch den Patentinhaber;
10.07.2023 Ende der Beschwerdefrist (R 134(1) EPÜ)- Einsprechender hat fristgerecht Beschwerde eingelegt;
15.08.2023 Dritte Beitrittserklärung basierend auf der zugestellten Feststellungsklage;
11.04.2024 Einsprechende zieht (einzige) Beschwerde zurück.
Der Beitritt und die Frage, wann eine Klage im Sinne des Art 105 EPÜ als erhoben gilt?
Der Beitritt eines vermeintlichen Verletzers ist in Art 105 EPÜ und R 89 EPÜ geregelt, wobei der Beitritt entweder erklärt werden kann, wenn eine Verletzungsklage gegen den vermeintlichen Verletzer erhoben wurde (Art 105 (1) lit a) EPÜ) oder, wenn der vermeintliche Verletzer nach einer Abmahnung eine negative Feststellungsklage erhoben hat. Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Klage erhoben wurde.