G 1/23 - Wegfall des "Nacharbeitbarkeits-Kriteriums" - Vorlageverfahren

G 1/23 - Wegfall des "Nacharbeitbarkeits-Kriteriums" - Vorlageverfahren

23:45 Mar 12, 2026
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Solarzellen-Dichtungsmaterial - Neuinterpretation der G 1/92 - Nacharbeitbarkeit nicht mehr erforderlich, damit ein am Markt verfügbares Produkt zum Stand der Technik gehört In dieser Episode diskutieren Michael Stadler und Lukas Fleischer die Entscheidung T 438/19, die in weiterer Folge zur Entscheidung G 1/23 der Großen Beschwerdekammer geführt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein vor dem Anmeldetag in Verkehr gebrachtes Produkt nur dann als Stand der Technik gilt, wenn seine Zusammensetzung bzw. innere Struktur vom Fachmann ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden kann - ein Kriterium, das von der früheren Entscheidung G 1/92 aufgestellt wurde. Technischer Hintergrund Ausgangspunkt ist ein Kapselungsmaterial für Solarzellenmodule. Solche Module sind typischerweise schichtartig aufgebaut; das Photovoltaik-Modul ist zwischen Deck- und Rückschicht eingebettet und wird durch ein Polymermaterial vor Witterungseinflüssen geschützt. Die Erfindung Die beanspruchte Zusammensetzung ist ein zur Einkapselung von Solarzellenmodule geeignetes Polymermaterial umfassend ein Ethylen/?-Olefin-Copolymer, das über messbare Parameter (z. B. Dichte, Schmelzflussindex, Härte) definiert wird. Das relevante Unterscheidungsmerkmal besagt, dass der Gehalt an “Aluminium Element” zwischen 10 ppm und 500 ppm liegt. Kernproblematik Kern des Vorlagefalles ist die Frage ob ein am Mark verfügbares Produkt (ENGAGE® 8400), das als solches nicht reproduzierbar ist, zum Stand der Technik zählt und damit als möglicher Ausgangspunkt für die erfinderische Tätigkeit dienen kann. Es geht dabei um die Reichweite der aus G 1/92 abgeleiteten Anforderungen, insbesondere um die Frage, ob eine (vollständige) Reproduzierbarkeit des Produkts erforderlich ist, oder ob jedenfalls diejenigen Merkmale Stand der Technik bilden, die durch Analyse bzw. aus zugänglichen Informationen zuverlässig bestimmbar sind. Verfahrensverlauf Das Unterscheidungsmerkmal (10–500 ppm Al) wurde im Prüfungsverfahren als Abgrenzung zu einem Dokument aufgenommen, nachdem Messungen der Patentinhaberin für das in D1 erwähnte konkrete Produkt ENGAGE® 8400 einen geringeren Aluminiumgehalt ergeben hat. Im Einspruch wurden u. a. mangelnde erfinderische Tätigkeit und mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht; die Ausführbarkeit spielte in der Folge jedoch keine entscheidende Rolle. Überraschenderweise bejahte die Einspruchsabteilung die erfinderische Tätigkeit, obwohl dem Unterscheidungsmerkmal kein spezifischer technischer Effekt zugeordnet werden konnte. In der Beschwerde wurde die Frage, ob ENGAGE® 8400 trotz der vermeintlich mangelnden Reproduzie
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